Vom Vorstand zum Aufsichtsrat


26
JUL
2011
Allgemein

Nach monatelangem Gerangel ist die Nachfolge Josef Ackermanns als Deutsche-Bank-Chef nun geklärt. Der Vorstand der Deutschen Bank wird künftig von Investmentbanker Anshu Jain und Deutschland-Chef Jürgen Fitschen als Doppelspitze geführt.

Auf Josef Ackermann will die Deutsche Bank nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand dennoch nicht verzichten. Ackermann soll nun nach seiner Amtszeit als Vorstandsvorsitzender nahtlos in den Aufsichtsrat wechseln und Clemens Börsig als Aufsichtsratsvorsitzenden ablösen.

Dies könnte jedoch zum Problem werden. Im Rahmen des VorstAG (Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung) wurde 2009 für börsennotierte Aktiengesellschaften die sog. Cooling-Off-Periode eingeführt. Demnach dürfen Vorstandsmitglieder nach Beendigung ihrer Amtszeit für eine zweijährige Karenzzeit grundsätzlich nicht Aufsichtsrat derselben Gesellschaft werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die Wahl zum Aufsichtsrat auf Vorschlag von Aktionären erfolgt, die mehr als 25 % der Stimmrechter der Gesellschaft halten (§ 100 Abs. 2 Nr. 4 AktG).

Früher war der unmittelbare Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat gängige Praxis. Fraglich ist inwieweit das mit guter Unternehmensführung bzw. -kontrolle zu vereinbaren ist. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe die Tätigkeiten des Vorstandes zu überwachen. Hierzu gehören insbesondere auch die vom Vorstand in der Vergangenheit getätigten Geschäfte. Wechselt nun der Vorstand unmittelbar in den Aufsichtsrat, so muss er sich im Rahmen seiner Kontrollfunktion mit seiner eigenen Vorstandstätigkeit beschäftigen. Dies kann zu erheblichen Interessenskonflikten führen. Es besteht die Gefahr, dass mögliche Fahlentscheidungen aus der Vergangenheit nicht aufgedeckt oder korrigiert werden oder dass die Tätigkeit des neuen Vorstands behindert wird.

Sicherlich kann der Wechsel eines Vorstandsmitglieds in den Aufsichtsrat eine Bereicherung für das Gremium sein. Der ehemalige Vorstand wird über entsprechendes Know-How verfügen, was dem Aufsichtsrat zu Gute kommt. Auch wird er mit der Organisationstruktur und den Abläufen des Unternehmens bestens vertraut sein.

Die Ausnahme des § 100 Abs. 2 Nr. 4 AktG ermöglicht es daher das Wissen und die Erfahrung eines ehemaligen Vorstandsmitglieds auch ohne die Einhaltung der Karenzzeit von zwei Jahren, in den Aufsichtsrat einzubringen. Demnach muss eine qualifizierte Minderheit der Aktionäre den ehemaligen Vorstand zur Wahl als Aufsichtsrat vorschlagen. Die Entscheidung über die Bestellung erfolgt dann in der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Ausnahme ist gedacht für Unternehmen mit einer großen Familiendominanz oder Gesellschaften mit einem großen Ankeraktionär.

Im Falle eines direkten Wechsels in den Aufsichtsrat ist das ehemalige Vorstandsmitglied nicht gehindert den Posten des Aufsichtsratsvorsitzenden einzunehmen. Nach 5.4.4 des Deutschen Corporate Governance Kodex, soll dies jedoch eine Ausnahme sein, die gegenüber der Hauptversammlung zu begründen ist. Hierin kann jedoch die Gefahr des unmittelbaren Wechsels liegen. Während bei einem normalen Aufsichtsratsmandat eines ehemaligen Vorstandsmitglieds wohl der Informationsnutzen für das Unternehmen überwiegt, besteht in der Position als Aufsichtsratsvorsitzender, welche eine Schlüsselrolle in der Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat einnimmt, die Gefahr dass dem neuen Vorstand kein Raum zur Entfaltung gegeben wird oder eigene Fehler aus der Vergangenheit nicht aufgerollt werden.

Seit der Einführung der Cooling-Off-Periode ist bisher nur Ekkehard Schulz im Jahre 2011 als Vorstand von TyssenKrupp in den Aufsichtsrat desselben Unternehmens gewechselt, wobei TyssenKrupp gerade eben ein solches familiendominiertes Unternehmen ist.

Letztendlich ist es die Entscheidung der Aktionäre, und nur dieser, ob ein direkter Wechsel stattfindet. Durch die Notwendigkeit einer qualifizierten Mehrheit wird sichergestellt, dass dem Willen eines Großteils der Anteilseigner und somit den Inhabern des Unternehmens entsprochen wird. Die wirtschaftliche Disposition liegt schließlich immer noch bei den Inhabern.


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