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Ohne viel Aufsehens zu erregen hat Italien Anfang Juli 2011 eine Frauenquote für börsennotierte Gesellschaften und Unternehmen mit staatlicher Beteiligung eingeführt. Ab 2012 müssen ein Fünftel der Posten in Verwaltungsräten an Frauen vergeben werden. Ab 2015 ein Drittel.
Bei Verstößen gegen das Gesetz, welches mit einer großen Mehrheit von 438 Stimmen zu 64 Enthaltungen und 27 Gegenstimmen verabschiedet wurde, wird das Unternehmen zunächst zweimal verwarnt. Bei anhaltenden Verstößen sind Strafen fällig und schließlich muss der Verwaltungsrat aufgelöst werden.
Auch in Deutschland reißt die Diskussion um mehr Vielfalt (Diversity) in deutschen Aufsichtsräten nicht ab. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Anzahl von Frauen in deutschen Aufsichtsräten steigen muss, die Einführung einer Frauenquote zur Umsetzung guter Corporate Governance wird dennoch überwiegend abgelehnt.
Fraglich ist insbesondere, wie eine entsprechende Quote durchgesetzt werden kann. Für den Fall einer gesetzlich verankerten Frauenquote stellt sich das Problem der entsprechenden Sanktion im Falle einer Missachtung.
Grundsätzlich wäre es aus Sicht von Marc-Philippe Weller, Unternehmensrechtler an der Universität Mannheim, sinnvoll eine Publizitätspflicht einzuführen, die die Unternehmen verpflichtet den Ist- und Sollzustand der jeweiligen Zusammensetzung des Gremiums offenzulegen. Durch die so geschaffene Transparenz besteht eine Kontrollmöglichkeit durch die Öffentlichkeit. Allein dies ist eine wirksame Handhabe zur Durchsetzung, da die betroffenen Unternehmen aufgrund ihrer Kapitalmarktaffinität besonders auf ihre Reputation achten und diese nicht durch regelwidriges Ver-halten beeinträchtigen wollen. Denkbar wäre bei einem Verstoß gegen die Publizitätspflicht die Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen oder die Verhängung eines Bußgeldes.
Schwieriger gestalten sich geeignete Sanktionen gegen eine quotenwidrige Aufsichtsratswahl. In Betracht kommt die Nichtigkeitserklärung der Aussichtsratswahl oder die Anfechtung des Wahl-beschlusses, wobei dies eine ungemein scharfe zivilrechtliche Folge darstellt.
Ein weiteres Problem besteht darin, dass eine Quotenregelung die Marktprozesse und den Rechtsverkehr nicht beeinträchtigen darf. Die Durchsetzung einer Quote darf nicht zum Nachteil der Vertragspartner des Unternehmens gehen. So dürfte die Nichtigkeit der Aufsichtsratswahl nicht dazu führen, dass die seit der Wahl vorgenommenen Handlungen und Beschlüsse des Gremiums berührt werden. Die Wirksamkeit der Wahl muss unabhängig von den rechtlichen Handlungen des Gremiums betrachtet werden. Ansonsten würde dies zu einer Hemmung der Gesellschaft als solches führen, was eine deutliche Überschreitung der Befugnisse des Gesetzgebers darstellen würde.
Ohne viel Aufsehens zu erregen hat Italien Anfang Juli 2011 eine Frauenquote für börsennotierte Gesellschaften und Unternehmen mit staatlicher Beteiligung eingeführt. Ab 2012 müssen ein Fünftel der Posten in Verwaltungsräten an Frauen vergeben werden. Ab 2015 ein Drittel.
Bei Verstößen gegen das Gesetz, welches mit einer großen Mehrheit von 438 Stimmen zu 64 Enthaltungen und 27 Gegenstimmen verabschiedet wurde, wird das Unternehmen zunächst zweimal verwarnt. Bei anhaltenden Verstößen sind Strafen fällig und schließlich muss der Verwaltungsrat aufgelöst werden.
Auch in Deutschland reißt die Diskussion um mehr Vielfalt (Diversity) in deutschen Aufsichtsräten nicht ab. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Anzahl von Frauen in deutschen Aufsichtsräten steigen muss, die Einführung einer Frauenquote zur Umsetzung guter Corporate Governance wird dennoch überwiegend abgelehnt.
Fraglich ist insbesondere, wie eine entsprechende Quote durchgesetzt werden kann. Für den Fall einer gesetzlich verankerten Frauenquote stellt sich das Problem der entsprechenden Sanktion im Falle einer Missachtung.
Grundsätzlich wäre es aus Sicht von Marc-Philippe Weller, Unternehmensrechtler an der Universität Mannheim, sinnvoll eine Publizitätspflicht einzuführen, die die Unternehmen verpflichtet den Ist- und Sollzustand der jeweiligen Zusammensetzung des Gremiums offenzulegen. Durch die so geschaffene Transparenz besteht eine Kontrollmöglichkeit durch die Öffentlichkeit. Allein dies ist eine wirksame Handhabe zur Durchsetzung, da die betroffenen Unternehmen aufgrund ihrer Kapitalmarktaffinität besonders auf ihre Reputation achten und diese nicht durch regelwidriges Ver-halten beeinträchtigen wollen. Denkbar wäre bei einem Verstoß gegen die Publizitätspflicht die Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen oder die Verhängung eines Bußgeldes.
Schwieriger gestalten sich geeignete Sanktionen gegen eine quotenwidrige Aufsichtsratswahl. In Betracht kommt die Nichtigkeitserklärung der Aussichtsratswahl oder die Anfechtung des Wahl-beschlusses, wobei dies eine ungemein scharfe zivilrechtliche Folge darstellt.
Ein weiteres Problem besteht darin, dass eine Quotenregelung die Marktprozesse und den Rechtsverkehr nicht beeinträchtigen darf. Die Durchsetzung einer Quote darf nicht zum Nachteil der Vertragspartner des Unternehmens gehen. So dürfte die Nichtigkeit der Aufsichtsratswahl nicht dazu führen, dass die seit der Wahl vorgenommenen Handlungen und Beschlüsse des Gremiums berührt werden. Die Wirksamkeit der Wahl muss unabhängig von den rechtlichen Handlungen des Gremiums betrachtet werden. Ansonsten würde dies zu einer Hemmung der Gesellschaft als solches führen, was eine deutliche Überschreitung der Befugnisse des Gesetzgebers darstellen würde.
GBR.Agenda > Frauenquote Aufsichtsrat
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